Da die FCG vermehrt Anfragen zum Thema „Abfertigung NEU“ erreichen, konnte uns ein Experte einige Fragen beantworten.

Seit wann gilt die Abfertigung Neu (=Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz, BMSVG)?
Die Abfertigung Neu gilt für alle neuen Arbeitsverhältnisse bei privaten Arbeitgebern ab 1.1.2003. Für alle übrigen Arbeitsverhältnisse gilt bis zu deren Beendigung die Abfertigung Alt weiter.
Für welche Arbeitsverhältnisse gilt das BMSVG?
Für Arbeitsverhältnisse zu privaten Arbeitgebern und für Vertragsbedienstete (durch Sonder-bestimmungen) des Bundes und der Bundesländer Niederösterreich, Salzburg und Steiermark gilt das BMSVG seit 1.1.2003. Für fast alle anderen Bundesländer gilt die Abfertigung Neu heute auch, aber mit einem späteren Beginn.
Ab wann wird wieviel einbezahlt?
Ab Beginn des zweiten Monats der Beschäftigung muss der Arbeitgeber 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts und der Sonderzahlungen im Wege der Krankenversicherung an eine Betriebliche Vorsorgekasse bezahlen. Es sind auch zahlreiche Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiten (Karenzen, Präsenzdienst, etc.) im aufrechten Arbeitsverhältnis vorgesehen.


Wann kann ich mir meine Abfertigungsbeiträge ausbezahlen lassen?
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein sofortiger Anspruch auf Auszahlung besteht aber nur dann, wenn mindestens 36 Beitragsmonate vorhanden sind und das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung des Arbeitnehmers, verschuldete Entlassung (= fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber) oder unberechtigten Austritt (= grundlose fristlose Kündigung des Arbeitnehmers) geendet hat. Ansonsten bleiben die Abfertigungsbeiträge weiterhin auf dem Konto des Arbeitnehmers bei der Betrieblichen Vorsorgekasse. Sobald jedoch ein Arbeitsverhältnis anders als durch die drei genannten Beendigungsarten geendet hat, also z.B. bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einvernehmlicher Auflösung, kann man sich alle Abfertigungsbeiträge – auch die aus früheren Arbeitsverhältnissen – ausbezahlen lassen. Spätestens zum Zeitpunkt der Pensionierung erhält jeder Arbeitnehmer seine Abfertigungsbeiträge ausbezahlt.
Muss ich mir meine Abfertigungsbeiträge ausbezahlen lassen?
Nein, es besteht auch noch folgende Möglichkeit: Weiterveranlagung der Abfertigungsbeiträge, Übertragung der Abfertigungsbeiträge in eine Betriebliche Vorsorgekasse eines neuen Arbeitgebers, Überweisung der Abfertigungsbeiträge an eine Versicherung zugunsten eines Altersvorsorgeproduktes oder an eine Pensionskasse, wenn dort bereits eine betriebliche Altersvorsorge besteht. Spätere Pensionsleistungen aus diesen Produkten sind steuerfrei.
Wieviel an Abfertigung Neu bekomme ich ausbezahlt?
Die Höhe des Auszahlungsbetrages ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Beiträge und der Veranlagungserträge abzüglich der Verwaltungskosten. In Höhe der einbezahlten Beträge besteht eine Kapitalgarantie. Die konkrete Höhe ist sehr von den Veranlagungserträgen abhängig und damit schwer vorhersehbar. Im Zeitpunkt der Ausbezahlung werden sechs Prozent Lohnsteuer abgezogen.
Was passiert beim Tod eines Arbeitnehmers?
Bei Tod des Arbeitnehmers haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, direkt einen Abfertigungsanspruch. Dieser wird nach Köpfen aufgeteilt. Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Kann man von der Abfertigung Alt in die Abfertigung Neu umsteigen?
Durch die schriftliche Vereinbarung eines Stichtages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auf zwei Arten der Umstieg in die Abfertigung Neu vereinbart werden.
• Einfrieren der bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften (diese bleiben dann in der Abfertigung Alt) und Vereinbarung des Übertritts ins neue Abfertigungssystem (ab dem Stichtag gilt dann Abfertigung Neu);
• Übertragung von bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften in die Betriebliche Vorsorgekasse (die Höhe des Übertragungsbetrages muss vereinbart werden, sollte aber nicht unter der Hälfte der bisherigen Monatsentgelte liegen) und Vereinbarung des Übertritts in das neue Abfertigungssystem (ab dem Stichtag gilt nur noch Abfertigung Neu).
Im öffentlichen Dienst ist kein Umstieg vorgesehen.