„Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren:
- Der Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist
- kann für die ersten 7 Jahre nach der Geburt bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift
- auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen.
- Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB für Arbeitslosengeld) können nicht übertragen werden.
- Weiters darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage dabei nicht überschritten werden.
- Die Übertragung muss bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des (letztgeborenen) Kindes
- beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (für BeamtInnen bei der BVA, für ASVG-Versicherte bei der PVA) beantragt werden und
- bedarf einer schriftlichen Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern).“
Weitere Informationen unter: http://www.pensionsversicherung.at/portal27/pvaportal/content/contentWindow?viewmode=content&contentid=10007.779168