Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der e-card angebracht ist, sind Sie während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiet eines anderen EU – oder EWR- Staates sowie in Bosnien und Herzegowina (ab 1.7.2015), Mazedonien, Serbien und der Schweiz geschützt. Sie erhalten also alle Sachleistungen, die sich als medizinisch notwendig erweisen, entsprechend den im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen. Zu beachten ist, dass dem Leistungserbringer in Bosnien und Herzegowina sowie in Serbien grundsätzlich ein örtlicher Krankenschein zu übergeben ist. Diesen erhalten Sie gegen Vorlage der EVKV bei der zuständigen Organisationseinheit des Republiksversicherungsfonds (Serbien) bzw. der Gesundheitsversicherung (Bosnien und Herzegowina) in der Ortschaft des jeweiligen Aufenthaltes.

In allen übrigen Staaten der Erde ist man nicht vertraglich geschützt. Dort gilt man als Privatpatient, die Kosten für eine Krankenbehandlung müssen an Ort und Stelle bezahlt werden, die Rechnungen mit Saldierungsvermerk (ab 1.7.2015 ist bei Kostenerstattung die Vorlage von Originalrechnungen nicht mehr notwendig) können Sie bei der BVA zur Kostenerstattung einreichen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem österreichischen Kassentarif. Die BVA empfiehlt den Abschluss einer Reisekrankenversicherung.