Zeiten vor dem 18. Lebensjahr müssen für die Vorrückung gleich wie Zeiten nach dem 18. Lebensjahr berücksichtig werden.

Nach der Dienstrechtsnovelle 2010 wurde bezüglich Vorrückungsstichtag eine Regelung geschaffen, welche mit dem Urteil vom 11.November 2014 von EuGH ZI.C-530/13 als unionsrechtswidrig gesehen wird. Mit dem Urteil, wurde die Rechtsansicht der GÖD bestätigt, nach der Zeiten, die vor dem 18. Lebensjahr liegen, gleich behandelt werden müssen wie Zeiten nach dem 18. Lebensjahr. Die Regelungen bezgl. Vorrückungsstichtag sind nun neu zu gestalten.

Verjährungsverzicht

Unmittelbar nach Ergehen des Urteils, wurde seitens der GÖD die Abgabe eines Verjährungsverzichtes von der Bundesregierung eingefordert. Staatssekräterin Mag.a Steßl hat am 11.11.2014 einen Verjährungsverzicht zugesichert. Individuelle Antragsstellungen sind somit nicht erforderlich.

Weitere Vorgangsweise

Zwischen GÖD und Bundeskanzleramt wird nun eine rechtliche Umsetzung des Urteils des EuGH ausgearbeitet werden. Durch die Abgabe eines Verjähungsverzichts durch die Bundesregierung (Dienstgeber) bleiben die Rechte aller Betroffenen gewahrt.