Heute wurde im parlamentarischen Ausschuss für Arbeit und Soziales die Umsetzung zweier wichtiger Forderungen der FCG auf den Weg gebracht.

Die Ruhe- und Versorgungsbezüge von BeamtInnen sollen zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß erhöht werden wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Außerdem soll der ab 1. Jänner 2022 für Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührende Frühstarterbonus auch für BeamtInnen umgesetzt werden. Die Regelungen im Detail:

Pensionsanpassung

Bisher erfolgt die erstmalige Erhöhung einer Pension / eines Ruhebezuges mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension / den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres.

Ab 1. Jänner 2022 sind Pensionen / Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen:

  • 1. Jänner 100 %
  • 1. Februar 90 %
  • 1. März 80 %
  • 1. April 70 %
  • 1. Mai 60 %
  • 1. Juni 50 %
  • 1. Juli 40%
  • 1. August 30%
  • 1. September 20%
  • 1. Oktober 10 %

Bei Ruhebezügen, die ab 1. November des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres.

Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Pensionen / Ruhebezügen abgeleitete Hinterbliebenenpensionen / Versorgungsbezüge.

Frühstarterbonus

Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde.

Der Frühstarterbonus gebührt nur, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt.

An die Stelle der in den vorigen Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten BeträgeFü