Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (z.B: kann der Antrag 2014 bis Ende Dezember 2019 gestellt werden). Sie können den Antrag entweder elektronisch über FinanzOnline-Login (www.bmf.gv.at) übermitteln, mit dem Formular L1 (gegebenenfalls mit Beilage L1K,L1i) per Post senden oder persönlich bei Ihrem Finanzamt abgeben.
Im Steuerbuch 2015 (kostenlos erhältlich bei den Finanzämtern) bekommen Sie Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2014.
Da die Aufzählung aller Steuerabsetzbeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen diesen Rahmen sprengen würden, möchte ich nur einige aufzählen:
Steuerabsetzbeträge:
Ein Steuerabsetzbetrag kürzt die Einkommenssteuer.
Pensionistenabsetzbetrag: Der Pensionistenabsetzbetrag wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Bei Pensionsbezügen bis €17.000 jährlich beträgt er €400. Für Pensionen zwischen €17.000 und
€25.000 jährlich kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetz – betrages. Bei höheren Pensionsbezügen steht kein Pensionistenabsetzbe – trag mehr zu.
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (€764 pro Jahr) steht zu, wenn

  • die laufenden Pensionseinkünfte €19.930 im Kalenderjahr nicht übersteigen,
  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragenen Partnerschaft besteht und die Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben,
  • der Ehepartner oder der eingetragene Partner Einkünfte von höchstens €2.200 jährlich erzielt hat und
  • kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

Arbeitnehmerveranlagung
Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von €19.930 und €25.000 auf null.
Sonderausgaben:
Folgende Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenztem Umfang abzugsfähig:

  • Bestimmte Renten (insbesondere Leibrente) und dauernde Lasten – in unbegrenzter Höhe
  • Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten z.B: von Schulzeiten – in unbeschränkter Höhe
  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
  • Beiträge zur Pflegeversicherung, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
  • Beiträge zu Pensionskassen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
  • Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
  • Kirchenbeiträge – bis zu €400
  • Steuerberatungskosten – in unbeschränkter Höhe
  • Spenden an bestimmte Lehr – und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertentransports
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe – oder Katastrophenhilfsorganisationen)
  • Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
  • Spenden für behördlich genehmigte Tierheime
  • Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände

Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres nicht übersteigen.
Außergewöhnliche Belastungen:
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergwöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Bei bestimmten außergwöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Ich hoffe, die wichtigsten Punkte angeführt zu haben. Bei Fragen bitte um Rückmeldung per Mail oder Anruf. Ich stehe aber auch beim Stammtisch am 11. März 2015 im ÖGB Haus (Restaurant MAXX, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1) v. 10 Uhr bis 12 Uhr gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.

Mit herzlichen Grüßen
Kurt Friedl
FCG Telekom PensionistInnenvertreter
0664/92 66 006
Mail: PensionistInnen@fcga1telekom.at