„Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren:

  • Der Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist
  • kann für die ersten 7 Jahre nach der Geburt bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift
  • auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen.
  • Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB für Arbeitslosengeld) können nicht übertragen werden.
  • Weiters darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage dabei nicht überschritten werden.
  • Die Übertragung muss bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des (letztgeborenen) Kindes
  • beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (für BeamtInnen bei der BVA, für ASVG-Versicherte bei der PVA) beantragt werden und
  • bedarf einer schriftlichen Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern).“

Weitere Informationen unter: http://www.pensionsversicherung.at/portal27/pvaportal/content/contentWindow?viewmode=content&contentid=10007.779168